EU: Handel mit Robbenerzeugnissen wird weitgehend verboten


Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der EU wird weitgehend verboten. Ausnahmen von diesem Verbot gelten nur dann, wenn die Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Subsistenz beiträgt. Auch Waren zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien dürfen eingeführt werden.

Im Vorfeld der heutigen Abstimmung konnten Vertreter von Europa-Parlament und des EU-Ministerrates eine Einigung erzielen, so dass das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und muss neun Monate später angewandt werden. 550 Abgeordnete stimmten für die Verordnung, 49 dagegen, 41 enthielten sich der Stimme.

Robben werden innerhalb und auch außerhalb der EU gejagt, um aus ihnen eine große Bandbreite an Erzeugnissen zu gewinnen: Fleisch, Öl, Organe und Felle. Die daraus hergestellten Produkte, wie unter anderem Textilien aus verarbeiteten Robbenhäuten und -fellen sowie Omega-3-Kapseln, werden auch auf dem Gemeinschaftsmarkt gehandelt, wobei es für Verbraucher schwierig oder gar unmöglich ist, sie von ähnlichen, nicht von Robben stammenden Produkten zu unterscheiden.

Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen EU-weit verboten. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen erlassen, die den Import und die Herstellung von Robbenerzeugnissen verbieten. Einige Mitgliedstaaten haben allerdings bisher keinerlei diesbezügliche Vorschriften erlassen, stellt das Europäische Parlament fest.

Um die daraus resultierende gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarktes abzuschaffen, bedarf es einer Harmonisierung der Regelungen unter Berücksichtigung des Tierschutzes. Mit der heute verabschiedeten Verordnung werden daher einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenprodukten festgelegt und das Einführen von Robbenerzeugnissen in die EU verboten.


Ausnahmen von der Regel. Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Subsistenz beiträgt.

Die Einfuhr von Robbenerzeugnissen ist ferner in solchen Fällen gestattet, in denen die Einfuhr "gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind". Dabei dürfen diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

Schließlich ist das Inverkehrbringen auch in denjenigen Fällen gestattet, in denen die betreffenden Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die im nationalen Recht reguliert ist, und die zum alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist jedoch nur gestattet, wenn es auf nichtkommerzieller Grundlage erfolgt. Auch hierbei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

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