Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000, Kundmachung. Mit Schreiben vom 27.04.2009, Zl IVe-415.41 wurde von der Abteilung IVe-Umweltschutz von Amts wegen ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens hat die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 22.05.2009, Zl IVe-415.41, festgestellt, dass durch die Vertiefung der bestehenden Abbaufelder „Edith“ und „Edeltraud“ der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit d Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erfüllt wird und
keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist der wesentliche Inhalt der Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVe, Jahnstraße 13-15, 6900 Bregenz, Zimmer 311, nach vorhergehender Anmeldung, bis
einschließlich 28.07.2009
während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
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So, das wars dann für längere Zeit. Ich kann mir gut vorstellen dass eine
geraume Zeit vergehen wird bis der der nächste Antrag in irgendeiner
Gemeinde ges...
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